Satzung des Tierschutzvereins respekTiere e.V.
Stand Februar 2021
§ 1 Vereinsnamen, Vereinssitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „respekTiere e.V.“ 2. Der Vereinssitz ist Bellheim. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist: a) Die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland, wobei die finanzielle, ideelle und aktive Förderung von Tierschutzprojekten auf Sardinien erste Priorität besitzt, b) nachhaltigen, präventiven Tierschutz auf Sardinien zu verankern und falls finanzielle und personelle Ressourcen es zulassen, auch übergreifend im In- und Ausland, c) Aufklärung der Bevölkerung und Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Tieren, insbesondere Katzen und Hunden, d) Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von Tieren, gezielt durch Unterstützung bei der medizinischen Versorgung von in Not geratenen, kranken, verletzten, herrenlosen Tieren, sowie deren Schutz und Versorgung mit Tierfutter, e) Unterstützung von Tierheimen, Gnadenhöfen, Rifugi oder ähnlichen Einrichtungen, f) Rettung, ggf. Aufnahme in Pflegestellen und Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Hunden und Katzen ohne Verfolgung wirtschaftlicher Interessen und gemäß der Philosophie des Vereines. 2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht auf Sardinien und falls finanzielle und personelle Ressourcen es zulassen, auch übergreifend im In- und Ausland durch: a) Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien. Zielsetzung ist, den Tierschutzgedanken zu vertreten, zu fördern und durch geeignete Maßnahmen, bei der Bevölkerung das Verantwortungsgefühl für Tiere zu wecken oder zu stärken und ein Umdenken im Umgang mit Tieren zu fördern, b) Entwicklung, Ausarbeitung und Durchführung sinnvoller und durchführbarer Projekte, beispielsweise Kastrationsprojekte, Futterpatenschaften, Kooperation mit Pflegestellen, ortsansässigen Tierschützern und/oder sardischen Tierschutzvereinen, sowie die Pflege und Förderung des Tierschutzgedanken durch aktive Aufklärung. c) Weiterhin wird der Vereinszweck verwirklicht durch die ideelle, aktive, finanzielle und materielle Unterstützung des einheimischen Tierschutzvereins „Associazione di Volontariato per la Tutela degli Animali O.N.L.U.S.” - „arca sarda“ sowie entsprechende Unterstützung bei der Instandsetzung und Instandhaltung der baulichen Tierheimsubstanz desselben Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. 4. Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben sind zu minimieren. 5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8. Bei Bedarf können Tätigkeiten im Dienst des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Erstattung von Aufwendungen, die zur Ausübung der Vereinstätigkeit angefallen sind, kann beim Vorstand beantragt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., wobei die Fahrtkosten nach der üblichen Fahrkostenpauschale abgerechnet werden können.
§ 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge fördern und unterstützen. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die durch ihr außerordentliches, ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen. 2. Der Vorstand des Vereins entscheidet bei der Aufnahme des Mitglieds über die aktive oder Fördermitgliedschaft. Eine aktive Mitgliedschaft kann aus den Reihen der Gründungsmitglieder und der Organe der Vereinsführung erfolgen. Sofern Anträge von Personen außerhalb dieser Funktionen eingehen, können diese vom Vorstand geprüft und im Einzelfall die Aktive Mitgliedschaft erteilt werden. Es bedarf der einstimmigen Zustimmung des Vorstands. 3. Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht. Sie haben kein passives Wahlrecht. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 5. Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Rückerstattungsansprüche von Beiträgen/Spenden sind ausgeschlossen. 6. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. a) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages b) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung und Ansehen des Vereins. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung suspendieren. Auf Antrag des Mitglieds ist das Mitglied auf der Mitgliederversammlung anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden 1. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft und etwaige andere Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die jeweils festgesetzte Beitragshöhe für das folgende Jahr ergibt sich aus der Beitragsordnung. 2. Der erste Jahresbeitrag ist bei Aufnahme fällig; danach ist der Jahresbeitrag jeweils am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. 3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Vorstand vorgeschlagen und auf der Hauptversammlung wird dieser Vorschlag bestätigt, höher oder tiefer gesetzt. 4. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge von aktiven Mitgliedern können auf Wunsch dieser mit Genehmigung des Vorstands erlassen werden. 5. Die Verwendung der Spendengelder erfolgt im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke.
§ 6 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Er bleibt bis auf Widerruf oder Rücktritt im Amt. 3. Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt ohne Festlegung der Funktionen der einzelnen Mitglieder. Die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand selbst bestimmt. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung. 4. Mitglieder des Vorstands sind von § 181 BGB befreit. 5. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. 6. Ein vorzeitiger Rücktritt eines Vorstands bedarf der Schriftform (Einschreiben/Rückschein an den Vereinssitz). Bei einem Rücktritt ohne triftig dargelegten Grund wird eine Übergangsfrist von zwei Monaten festgelegt. 7. Der Gesamtvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. 8. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. 9. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden.
§ 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 lt. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. 3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist alternativ auch per Email zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Sie gilt als zugegangen, wenn es an die letzte von Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Anschrift oder Emailadresse versandt wurde. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail oder Chat. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) die Genehmigung der Jahresrechnung b) die Entlastung des Vorstandes c) die Wahl des Vorstandes d) Satzungsänderungen e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder f) die Auflösung des Vereins g) die Festsetzung des Mitgliederbeitrags 6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 7. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens zwei Monate nach dem ersten Verhandlungstag stattzufinden. Diese weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. 8. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 9. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 10. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 11. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
§ 8 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei vier Fünfteln Zustimmung aufgelöst werden. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.
§ 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 10 Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.
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